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Verfassungsschutz darf den AfD Landesverband Niedersachsen vorläufig zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung hochstufen

Symbolfoto. Quelle: pixabay.

Hannover. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 1. Juni 2026 den Eilantrag des Landesverbandes der AfD gegen den Niedersächsischen Verfassungsschutz abgelehnt. Der Antrag richtete sich unter anderem gegen die Bestimmung der AfD Niedersachsen zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung.

Der Nds. Verfassungsschutz stufte den Landesverband nach einer Verdachtsgewinnungsphase von Juli 2019 bis März 2020 seit dem 11. Mai 2022 als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 7 NVerfSchG) ein. Am 17. Februar 2026 machte er öffentlich bekannt, dass er den Antragsteller nunmehr zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung (§ 6 NVerfSchG) bestimmt habe. Dabei stützte der Antragsgegner sich auf ein 212-seitiges Einstufungsgutachten, welches aus öffentlich zugänglichen Quellen gesammelte Belege für die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des niedersächsischen Landesverband der AfD beinhaltet. 

Die Einstufung ist Voraussetzung dafür, dass der Nds. Verfassungsschutz auch nach Beendigung der vierjährigen Verdachtsphase weiter nachrichtendienstliche Mittel gegen den Landesverband einsetzen darf. Die Bewertung entspricht inhaltlich der im allgemeinen Sprachgebrauch verbreiteten Bezeichnung "gesichert rechtsextremistisch", das Nds. Verfassungsschutzgesetz verwendet diese Begrifflichkeit jedoch nicht.

Der Antragsteller hat am 17. Februar 2026 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, dass der Antragsgegner es unterlässt, ihn als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung zu qualifizieren und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren.

Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung nach dem Nds. Verfassungsschutzgesetz erfordert, dass hinreichende Tatsachen dafür vorliegen, dass ein Personenzusammenschluss verfassungsfeindliche Bestrebungen hat. Das Gericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen für die niedersächsische AfD mit den durch den Verfassungsschutz gesammelten Belegen gegeben seien.

Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen ließen sich an Agitationen gegen die zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – die Menschenwürde, das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – belegen.

Es lägen konkrete und zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem politischen Konzept des AfD-Landesverbandes jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden solle. Eine solche Position bringe der Antragsteller zuvorderst durch Positionen zum Ausdruck, die auf einem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff beruhten und das Ziel, das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand zu erhalten und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit auszuschließen, belegten. Daneben würden in der rechtsextremistischen Szene gängige Begriffe und Schlagworte wie „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“ oder „Volkstod“ verwendet, die auf eine rassistische Weltanschauung schließen ließen.  

Auch die pauschale Abwertung von insbesondere männlichen und muslimischen Migranten und Asylbewerbern, die durch verallgemeinerte Verdächtigungen und Herabwürdigungen geprägt seien, seien Ausdruck der Missachtung der Menschenwürde. Ausländern werde etwa durch Bezeichnung als „Importware“ die Subjektqualität abgesprochen.

Daneben lägen hinreichende Tatsachen für Bestrebungen gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vor, weil den etablierten Parteien, der Bundesregierung, der Verwaltung sowie der Justiz antidemokratische Ziele, ungesetzliches Verhalten und die Absicht, dem deutschen Volk zu schaden, unterstellt würden. Das demokratische System werde in Äußerungen des Antragstellers und seiner Vertreter systematisch verächtlich gemacht und als einzige Lösung die Wahl der AfD präsentiert, die einen notwendigen Widerstand darstelle. Mit der wiederholten Darstellung des Narrativs, dass die „Altparteien“ bzw. die Regierung eine Diktatur herbeiführen und sich dazu den „gleichgeschalteten“ Behörden, Gerichten und öffentlich-rechtlichen Medien bedienen wolle, solle das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat geschwächt werden.

Eine Verstetigung dieser Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sei seit der Bestimmung zum Verdachtsobjekt eingetreten. Ungeachtet dieser Einstufung im Mai 2022 habe der Antragsteller seine Agitationen fortgesetzt, Aussagen wiederholt und vertieft. Die zahlenmäßige Zunahme von Äußerungen und Verhaltensweisen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten, zeige eine Verfestigung und Verbreitung derselben innerhalb der Landespartei. Radikale Positionen an der Grenze der Strafbarkeit würden etabliert, sodass diese in der öffentlichen Wahrnehmung an Schärfe verlören und sich die Grenze des Sagbaren nach rechts verschiebe.

Weiterhin spreche die Verbindung sowie organisatorisch-strukturelle Überschneidung des Antragstellers mit als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Teilen der AfD und anderen Organisationen innerhalb der Neuen Rechten für die eigene Ausrichtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Der Charakter der Partei sei durch diese Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geprägt. Im Einstufungsgutachten sei eine große Anzahl von verfassungsfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen innerhalb der Landespartei aufgeführt, die sich durch alle Ebenen des Landesverbandes ziehe. Gegenpositionierungen seien keine erfolgt und gemäßigte Strömungen innerhalb der niedersächsischen AfD seien nicht mehr erkennbar. Es lasse sich deshalb ein verfassungsfeindlich geprägtes Gesamtbild attestieren.

Der Beschluss erging im Eilverfahren und regelt die Rechtslage bis ein Urteil in der Hauptsache ergeht. Die Entscheidung ist zudem noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.