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Für mehr Tierwohl in der Region: Allgemeinverfügung zur Anbindehaltung von Rindern

Symbolfoto. Quelle: pixabay.

Region. Die Region Hannover hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die alle Formen der Anbindehaltung von Rindern schrittweise untersagt. Grund dafür ist, dass diese Art der Haltung den Tieren grundlegende Verhaltensweisen wie Bewegung, Sozialkontakt und Körperpflege dauerhaft verwehrt.

Warum ist es zu dieser Entscheidung gekommen und was bedeutet sie für das Tierwohl?

Rinder in Anbindehaltung können wesentliche Verhaltensweisen – etwa freie Bewegung, Sozialkontakte, artgerechtes Ruhen und Körperpflege – nicht ausüben. Ausnahmen: Kurzzeitige Fixierungen, zum Beispiel für tierärztliche Behandlungen oder Klauenpflege, bleiben weiterhin erlaubt. Die Region beruft sich auf Paragraf 2 Tierschutzgesetz sowie das im Grundgesetz verankerte Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG).

Dr. Michael Schimanski, Amtstierarzt und Fachtierarzt für Tierschutz: „Die Anbindehaltung von Rindern ist eine inzwischen überholte Haltungsform, mit deren Abschaffung in der Landwirtschaft auch schon länger gerechnet wurde. Nachdem die Anbindehaltung
von Pferden, Kälbern und Schweinen schon lange nicht mehr erlaubt ist und zuletzt auch die Anbindehaltung von Hunden verboten wurde, war der Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern überfällig.“

Welche Haltungsformen sind betroffen – und mit welchen Fristen?

Bei der ganzjährigen Anbindehaltung (die Tiere sind das ganze Jahr fixiert) muss diese innerhalb von 18 Monaten umgestellt oder beendet werden. Neueinstallungen sind ab sofort verboten. Soweit eine ganzjährige Anbindehaltung von Rindern bereits in Einzelfällen rechtskräftig untersagt wurde, bleibt dieses Verbot bestehen. Bei der kombinierten Anbindehaltung (mit täglich mind. 2 Std. Auslauf/Weide) müssen die Betriebe sich innerhalb von drei Jahren entscheiden (Umbau oder Aufgabe), spätestens nach fünf Jahren (bei Aufgabe) beziehungsweise sieben Jahren (bei Umbau, mit Härtefall-Verlängerung um bis zu 2 weitere Jahre) beendet sein. Bei der saisonalen Anbindehaltung (Weidegang nur in der Vegetationsperiode) sowie Anbindehaltung männlicher Mastrinder über sechs Monate: gleiche Fristenstaffel wie bei der kombinierten Haltung (3/5/7 Jahre).

Was müssen Landwirtinnen und Landwirte mit Anbindehaltung tun?

Sie müssen ihre geplante Umstellung oder Betriebsaufgabe über ein Meldeportal des LAVES mitteilen (Fristen: sechs Monate bzw. drei Jahre, je nach Haltungsform).